Rechtsprechung
OLG Celle, 02.02.2012 - 8 U 205/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- versicherungsrechtsiegen.de
Bauleistungsversicherung - Schimmel nicht versicherter Mangel Bauleistung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ABN § 1; ABN § 2; ABN § 16
Schimmel nach einem Einbau von fertigkonstruierten Bädern in einem Hotel stellt eine nicht versicherte sonstige Mangelhaftigkeit der Bauleistung dar - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ist die Bauleistungsversicherung eine Vollkaskoversicherung für Bauleistungen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Ist die Bauleistungsversicherung eine Vollkaskoversicherung für Bauleistungen? (IBR 2014, 1179)
Verfahrensgang
- OLG Celle, 02.02.2012 - 8 U 205/11
- BGH, 20.03.2013 - IV ZR 63/12
Papierfundstellen
- VersR 2014, 369
- BauR 2014, 1798
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02
Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen; …
Auszug aus OLG Celle, 02.02.2012 - 8 U 205/11
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (vgl. BGH, NJW 2003, 3480; KG, KGR Berlin 2009, 900). - BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen
Auszug aus OLG Celle, 02.02.2012 - 8 U 205/11
Dem kann eine Verletzung von Denkgesetzen, von allgemein anerkannten Erfahrungssätzen, das Verkennen der Beweislast oder das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags zugrunde liegen (vgl. BGH, NJW 2005, 1583). - BGH, 19.01.2010 - VI ZR 33/09
Haftung für Brandschäden: Anscheinsbeweis bei Feststellung von Brandursachen
Auszug aus OLG Celle, 02.02.2012 - 8 U 205/11
Für einen Anscheinsbeweis fehlt es an der erforderlichen Typizität (vgl. z. B. BGH, VI ZR 33/09, Urteil vom 19. Januar 2010).
- BGH, 18.12.1991 - IV ZR 204/90
Kausalität bei Wildschaden in der Fahrzeug-Teilversicherung
Auszug aus OLG Celle, 02.02.2012 - 8 U 205/11
Für die Beweislastverteilung gilt im Versicherungsrecht der Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer, der Leistungen wegen eines Versicherungsfalls geltend macht, grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs beweisen muss (vgl. z. B. BGH, VersR 1992, 349, unter 4.). - OLG Stuttgart, 19.01.2006 - 7 U 108/05
Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten: Begriff der selbstständigen …
Auszug aus OLG Celle, 02.02.2012 - 8 U 205/11
Der Senat teilt damit die Auffassung des OLG Stuttgart aus dem Urteil vom 19. Januar 2006 (7 U 108/05). - KG, 20.07.2009 - 8 U 96/09
Neuwagenkauf: Wassereintritt in den Innenraum als nicht unerheblicher Mangel
Auszug aus OLG Celle, 02.02.2012 - 8 U 205/11
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (vgl. BGH, NJW 2003, 3480; KG, KGR Berlin 2009, 900). - BGH, 20.03.2013 - IV ZR 63/12
Ist die Bauleistungsversicherung eine Vollkaskoversicherung für Bauleistungen?
Auszug aus OLG Celle, 02.02.2012 - 8 U 205/11
BGH, 20.03.2013 - IV ZR 63/12 (NZB zurückgewiesen) . - OLG Frankfurt, 23.05.1984 - 17 U 132/83
Auszug aus OLG Celle, 02.02.2012 - 8 U 205/11
Das OLG Stuttgart hat zutreffend Sinn und Zweck der Versicherung (nur) in dem Schutz vor Gefahren gesehen, die sich aus dem Aufeinanderbauen und Ineinandergreifen der einzelnen Leistungen und der damit gegebenen Einwirkungsmöglichkeiten anderer Baubeteiligter ergeben (s. a. OLG Frankfurt, VersR 1984, 1057).